Lizenzvereinbarung

Für den Einsatz von KNBware gilt folgende Lizenzvereinbarung:



Diese Vereinbarung ist eine rechtsgültige Vereinbarung zwischen Ihnen ("Lizenznehmer") und der Actionsoft UG (haftungsbeschränkt) ("Lizenzgeber").

Die Installation der Demoversion verpflichtet nicht zum Kauf der Vollversion. Die Demoversion dient nur Testzwecken und ist nicht für einen regulären Einsatz bestimmt.

Durch die Installation und/oder durch Benutzung der Software verpflichten Sie sich, an die Bedingungen dieser Vereinbarung gebunden zu sein. Wenn Sie die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht anerkennen, entfernen Sie die gelieferte Software / Setup vollständig von allen in diesem Zusammenhang von Ihnen verwendeten Computersystemen.

Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber dar und sie ersetzt jegliche anderen Mitteilungen und Aussagen in Werbeunterlagen in Bezug auf die Software und Dokumentation.

Mit Übermittlung der Freischaltungscodes an den Lizenznehmer, die nach dem Kauf zum Aktivieren der Vollversion benötigt werden, erlischt nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 312d BGB) das Widerrufs- und Rückgaberecht.


1.

Eigentums- und Nutzungsrechte

(1.1) An Software und deren Dokumentation sowie an für den Lizenznehmer erstellten Arbeitsergebnissen (z.B. Module, Konzepte, Zeichnungen, Dokumente, etc.) räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ("Lizenz") ein, sobald der Lizenznehmer hierfür den vollen Rechnungsbetrag ratierlich monatlich bezahlt hat. Die Höhe der Lizenzvergütung richtet sich nach dem vereinbarten Nutzungsumfang, insbesondere nach der Anzahl der Rechner auf denen die Software betrieben werden soll und der Anzahl der POS-Systeme die abgerechnet werden sollen. Der Lizenznehmer darf die Rechner wechseln, muss aber sicherstellen, dass die Software nicht auf mehr als der vereinbarten Anzahl von Rechnern installiert wird. Alle Designs, Konzepte, Softwaretechniken, Komponenten und Angebotsunterlagen, die vom Lizenzgeber eingesetzt oder entwickelt werden, bleiben das ausschließliche Eigentum des Lizenzgebers bzw. behält sich der Lizenzgeber die ausschließlichen Rechte daran vor. Vom Lizenzgeber eingebrachtes Know-how, Techniken und sonstige Arbeitsmethoden verbleiben beim Lizenzgeber. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer hieran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
(1.2) Der Lizenznehmer darf die Software und deren Dokumentation nur vervielfältigen/kopieren, soweit dies für die bestimmungsgemäße Benutzung (z.B. Installation der Software und Laden in den Arbeitsspeicher) und/oder zur Erstellung einer Sicherungskopie erforderlich ist.
(1.3) Der Lizenznehmer darf die Software und die dazugehörige Dokumentation nicht verändern. Er ist jedoch berechtigt, Module zu entwickeln und diese über die dafür speziell vorgesehenen und dokumentierten Schnittstellen in die Software einzubinden. Dem Lizenznehmer ist untersagt, von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder die Dokumentation, außer für den eigenen zulässigen Gebrauch, zu vervielfältigen, zu übersetzen, abzuändern und davon abgeleitete Werke zu erstellen.
(1.4) Der Lizenznehmer darf das vom Lizenzgeber erworbene Nutzungsrecht in ausführbarer Form (Objektprogramme, nicht Quellprogramme) an einen anderen Anwender nicht weiterveräußern.
(1.5) Bezüglich Software von Drittfirmen, die zum Liefer- und Leistungsumfang des Lizenzgebers gehören (Fremdsoftware), gelten vorrangig die dieser Fremdsoftware beigefügten Lizenzbedingungen der jeweiligen Drittfirma. Die AGB des Lizenzgebers gilt hierzu nur ergänzend.


2.

Rechte bei Mängeln (ehemals Gewährleistung)

(2.1) Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die gelieferten Gegenstände die Funktions- und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibung enthalten sind oder besonders vereinbart wurden. Vom Lizenzgeber herausgegebene technische Daten oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche vom Lizenzgeber bestätigt worden. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Mängel in Software nicht völlig ausgeschlossen werden können. Eine Instandsetzung der Software erfolgt in der Regel durch Updates, mit denen durch den Lizenznehmer wie auch durch den Softwarehersteller erkannte Fehler behoben werden können. Für die Erarbeitung der Updates sind durch den Lizenznehmer dem Fehler angemessene Realisierungszeiten zu akzeptieren.
(2.2) Im Falle von Mängeln erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers Nachbesserung, ggf. in Form der Lieferung eines Software-Updates, oder Rücknahme der Gegenstände gegen Erstattung der Vergütung. Gegebenenfalls mit der Lieferung von fehlerbeseitigenden Updates kostenfrei zur Verfügung gestellte, neue oder Zusatzfunktionen unterliegen - wenn nicht anders vereinbart - keinem Gewährleistungsanspruch. Keine Gewährleistung übernimmt der Lizenzgeber auch dafür, dass die überlassene Software speziellen Erfordernissen des Lizenznehmers entspricht und dass die mitgelieferten Dokumentationen und Handbücher die Software in allen Teilen detailliert beschreiben. Die Gewährleistungsarbeiten werden nach Wahl und auf Kosten des Lizenzgebers entweder beim Lizenznehmer oder beim Lizenzgeber durchgeführt. Schlägt die Mängelbeseitigung auch innerhalb einer vom Lizenznehmer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist endgültig fehl, ist der Lizenznehmer berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
(2.3) Bevor der Lizenznehmer dem Lizenzgeber die Gegenstände für eine Instandsetzung überlässt, hat er auf eigene Rechnung und Gefahr sicherzustellen, dass alle Daten und Programme auf externen Datenträgern gespeichert sind, damit ggf. später eine Reinstallation - auf eigene Rechnung und Gefahr des Lizenznehmers - erfolgen kann.
(2.4) Bevor der Lizenznehmer Gewährleistung verlangen kann, muss er zur exakten Fehlerbeschreibung alle ihm zur Verfügung stehenden Diagnosehilfsmittel - einschließlich telefonischer Unterstützung durch den Lizenzgeber - eingesetzt und das Ergebnis des Lizenzgebers in auswertbarer Form mitgeteilt haben. Fehlermeldungen sind zu protokollieren und die Systemzustände sind zu beschreiben.
(2.5) Die Rechte des Lizenznehmers bei Mängeln gemäss Ziff. 2.2 verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung. Diese Frist ist bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei einer Verletzung von Leben Körper oder Gesundheit nicht anzuwenden.
(2.6) Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers.
(2.7) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Stundensätzen vom Lizenzgeber berechnet. Die Rechte bei Mängeln entfallen, wenn die Gegenstände durch den Lizenznehmer oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt werden, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Rechte bei Mängeln entfallen ferner, wenn technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden.


3.

Haftung

(3.1) Der Lizenzgeber haftet für Schäden, die der Lizenzgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, für die das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht sowie in den Fällen, in denen sie eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen haben.
(3.2) Der Lizenzgeber haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Der Lizenzgeber haftet jedoch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bei Personenschäden bis zu einem Höchstbetrag von EURO 25.000,- (in Worten: fünfzigundzwanzigtausend EURO) und bei Sach- und Vermögensschäden bis EURO 5.000,- (in Worten: fünftausend EURO).
Für mittelbare und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn haftet der Lizenzgeber nur in einem der in Absatz 3.1 genannten Fälle.
(3.3) Der Lizenznehmer übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, Daten in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu sichern und damit zu gewährleisten, daß diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Falle eines vom Lizenzgeber zu vertretenden Datenverlustes haftet der Lizenzgeber für die Wiederherstellung nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Lizenznehmer obige Datensicherungen durchgeführt hat.


4.

Verschiedenes

(4.1) Ergänzungen und Änderungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
(4.2) Erweist sich eine Vertragsbestimmung als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt schon hiermit als durch eine neue wirksame ersetzt, die möglichst denselben rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck erfüllt.
(4.3) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche UN-Kaufrecht (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980, UNCITRAL-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
(4.4) Erfüllungsort ist Langenfeld/Rheinland. Soweit der Lizenznehmer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag als Gerichtsstand Langenfeld/Rheinland vereinbart. Jeder Vertragspartner bleibt jedoch zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand bzw. Sitz des anderen Vertragspartners berechtigt.


Actionsoft UG (haftungsbeschränkt)
Marienkäferweg 23
40764 Langenfeld
Deutschland
Stand: Januar 2013